Skip to main content

Mietrechtsanpassungsgesetz in Kraft

Die engagierten Diskussionen um das Für und Wider der Mietpreisbremse ließen andere Neuerungen etwas verblassen. Hier die wichtigsten Neuerungen des Mietpreisanpassungsgesetzes, das seit dem ersten Januar 2019 in Kraft ist:

Die Modernisierungsumlage, mit der Modernisierungskosten auf die Miete umgelegt werden können, ist von bisher elf Prozent jährlich auf jetzt nur noch acht Prozent gesunken. Zusätzlich gilt eine Kappungsgrenze von drei Euro pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren. Die monatliche Miete darf sich also innerhalb von sechs Jahren nicht um mehr als drei Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. Bei Mieten unter sieben Euro pro Quadratmeter darf sich die Miete nicht um mehr als zwei Euro je Quadratmeter erhöhen. Ausgenommen davon sind Erhöhungen nach § 558 BGB (ortsübliche Vergleichsmiete) oder nach § 560 BGB (Betriebskosten).

Übersteigen die Kosten der Modernisierungsmaßnahme pro Wohnung 10.000 Euro nicht, so kann der Vermieter die Mieterhöhung nach einem vereinfachten Verfahren berechnen. Hierbei werden von den Modernisierungskosten pauschal 30 Prozent für Erhaltungsaufwand abgezogen, wodurch eine komplizierte Berechnung der Instandhaltungskosten entfällt. Wird der maximale Kostenrahmen in Höhe von 10.000 Euro ausgeschöpft, so ist in den folgenden fünf Jahren keine weitere Modernisierungsmieterhöhung möglich.

Ebenfalls neu ist eine Regelung für den Fall, dass der Vermieter mit den Modernisierungsarbeiten nicht innerhalb von zwölf Monaten beginnt oder die Arbeiten nach Beginn der baulichen Veränderungen mehr als 12 Monate ruhen, wenn eine Mieterhöhung von 100 Prozent und mehr angekündigt wird oder die bauliche Veränderung zu nicht notwendigen Belastungen des Mieters führen kann.

Wem nachgewiesen werden kann, dass er umfangreiche Modernisierungen gezielt nutzt, um Mieter zur Kündigung zu bewegen, muss mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro rechnen.

Vermieter haben bei Neuvermietung eine Auskunftspflicht, wenn sie sich auf eine der gesetzlichen Ausnahmen zur Mietpreisbremse berufen und müssen das unaufgefordert vor Vertragsabschluss mitteilen. Für den Mieter reicht zukünftig eine einfache Rüge aus, um vor Gericht eine zu hohe Miete zu rügen.