Neuregelung der Maklerprovision
Am 23. Dezember 2020 tritt das vom Deutschen Bundestag im Juni 2020 beschlossene „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ in Kraft.
Die Neuregelungen beziehen sich auf den Verkauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen. Mehrfamilienhäuser, Grundstücke, Gewerbeobjekte u.a. sind von der Neuregelung gesetzlich nicht betroffen. Weiterhin muss der Käufer Verbraucher sein (siehe hierzu § 13 BGB).
Was bedeutet das für Käufer und Verkäufer einer Immobilie?
Bei Maklerverträgen, die ab dem 23. Dezember 2020 geschlossen werden, gelten für betroffene Immobilien u.a. folgende Regelungen:
- Es wurde ein Maklervertrag mit beiden Parteien (Käufer und Verkäufer) geschlossen = Käufer und Verkäufer teilen sich die Courtage in gleicher Höhe.
- Es wurde ein Maklervertrag z.B. nur mit dem Verkäufer geschlossen = der Käufer zahlt eine Courtage maximal in der Höhe, in der auch der Verkäufer verpflichtet wird.
Und wer zahlt die Maklerprovision bei einer Vermietung?
Hier greift das Bestellerprinzip, das am 1. Juni 2015 in Kraft getreten ist und sich auf die Vermittlung von Wohnungsmietverträgen bezieht. Es besagt, dass derjenige die Courtage bezahlt, der den Makler beauftragt hat. In den überwiegenden Fällen ist dies der Vermieter eines Mietobjekts, da er den Makler beauftragt, einen Mieter zu finden.