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Neuregelung der Maklerprovision

Maklerprovision

Wer zahlt bei einem Verkauf die Courtage?

Der Deutsche Bundestag hat im Juni 2020 das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ beschlossen.

Seit wann gelten die neuen Regelungen?

Das Gesetz ist am 23. Dezember 2020 in Kraft getreten.

Sind alle Immobilienverkäufe betroffen?

Die Neuregelungen beziehen sich nur auf den Verkauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen. Mehrfamilienhäuser, Grundstücke, Gewerbeobjekte u.a. sind von der Neuregelung gesetzlich nicht betroffen. Weiterhin muss der Käufer Verbraucher sein (siehe hierzu § 13 BGB).

Was bedeutet das für Käufer und Verkäufer einer Immobilie?

Für betroffene Immobilien gelten bei Maklerverträgen nun u.a. folgende Regelungen:

  • Es wurde ein Maklervertrag mit beiden Parteien (Käufer und Verkäufer) geschlossen = Käufer und Verkäufer teilen sich die Courtage in gleicher Höhe.
  • Es wurde ein Maklervertrag z.B. nur mit dem Verkäufer geschlossen = der Käufer zahlt eine Courtage maximal in der Höhe, in der auch der Verkäufer verpflichtet wird.

Und wer zahlt die Maklerprovision bei einer Vermietung?

Hier greift das Bestellerprinzip, das am 1. Juni 2015 in Kraft getreten ist und sich auf die Vermittlung von Wohnungsmietverträgen bezieht. Es besagt, dass derjenige die Courtage bezahlt, der den Makler beauftragt hat. In den überwiegenden Fällen ist dies der Vermieter eines Mietobjekts, da er den Makler beauftragt, einen Mieter zu finden.