Skip to main content

Immobilienverkauf und Vermietung: Wer schwerwiegende Mängel verschweigt, gefährdet den Vertrag

Nicht nur auf dem Land, sondern auch in den Städten leben die Menschen in Gemeinschaft mit anderen Lebewesen, die als Rotkehlchen oder Eichhörnchen meistens willkommen sind, nicht aber als sogenanntes Ungeziefer. Marder, Ratten, Silberfischchen, Ameisen, Schaben & Co sind eklig aber weit verbreitet.

Die Empfindlichkeit gegenüber den unbeliebten Mitbewohnern ist verschieden. Manchmal geraten Mieter und Vermieter oder Immobilienkäufer und -verkäufer deshalb in Streit. Die Gerichte entscheiden individuell, es gibt jedoch einige Grundsätze: Ein Vertrag kann nicht einfach wegen Ungezieferbefall gekündigt werden.

Das OLG Düsseldorf entschied bei akutem Rattenbefall (12.4.2016, I-24 U 143/15, NJOZ 2016, 1084), dass dem Vermieter zuerst Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben werden muss. Auch Silberfischchen sind kein Sachmangel, der den Käufer einer gebrauchten Eigentumswohnung dazu berechtigt, vom Kauf zurückzutreten (OLG Hamm, 12.06.2017, Az.: 22 U 64/16).

Anders fiel das Urteil vor dem OLG München aus: Das Gericht wies darauf hin, dass der Verkäufer einer Immobilie grundsätzlich eine Aufklärungspflicht über Mängel des Objektes hat. Ein wiederkehrender Marderbefall ist ein erheblicher Mangel der Immobilie.

Verschweigt der Verkäufer diesen Umstand, obwohl er weiß, dass der Kaufvertrag ansonsten nicht zustande gekommen wäre, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten (OLG München, 05.04.2017, 20 U 3300/16).

Wer sich als Verkäufer oder Vermieter nicht sicher ist, welche Auskunft er geben muss, sollte den Rat eines Immobilienspezialisten einholen.