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Verjährungsfrist schützt Bauherrn und Auftraggeber

Bauen ist in weiten Teilen noch immer Handwerk. Auch bei besten Ausgangsbedingungen sind Fehler, die Mängel nach sich ziehen können, nicht ganz auszuschließen. Das liegt in der Natur der Sache.

Damit Bauherrn und Auftraggeber von Bauleistungen in solchen Fällen zu ihrem Recht kommen, gibt es eine ganze Reihe von Absicherungsmöglichkeiten zum Beispiel die Fertigstellungs- und Gewährleistungsbürgschaft.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB ) regelt überdies den Umgang mit Mängeln und die Verjährung der Mängelansprüche (§ 634a). Danach verjähren Ansprüche bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht, in zwei Jahren. Bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.

Das Institut für Bauforschung e.V. aus Hannover hat nun in einer repräsentativen Befragung untersucht, ob diese Fristen heute noch zeitgemäß sind. Unter anderem ging es um die Mängelbeseitigung bei Hochbauleistungen in Deutschland.

Die Analyse ergab, dass ca. 90 Prozent aller Schäden während der ersten fünf Jahre nach Baufertigstellung auftreten. Treten nach Ablauf der 5-jährigen Frist Mängel und Folgeschäden auf, müssen für die Beseitigung weniger als ein Prozent der Herstellungskosten aufgewendet werden.

Fazit und gute Nachricht: Schwerwiegende Mängel sind nach Ablauf der Frist in der Regel nicht zu erwarten. Die Verjährungsfrist ist im BGB praxisgerecht geregelt.